nömix - 2011-02-18 08:00

Etwas zu kurz kommt m.E. in der ganzen Debatte der Strafbestand der Urheberrechtsverletzung: G. hat sich fremde Texte angeeignet und, teilweise leicht verändert, in gedruckter Form wiederveröffentlichen lassen. Auch der Diebstahl geistigen Eigentums ist kein Bubenstück, sondern eine Straftat gemäß UrhG.

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