nömix - 2011-02-18 08:00
Etwas zu kurz kommt m.E. in der ganzen Debatte der Strafbestand der Urheberrechtsverletzung: G. hat sich fremde Texte angeeignet und, teilweise leicht verändert, in gedruckter Form wiederveröffentlichen lassen. Auch der Diebstahl geistigen Eigentums ist kein Bubenstück, sondern eine Straftat gemäß UrhG.